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Reisebedingungen

 

 

Sehr geehrte Kunden,

ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651 a ff. BGB bilden die folgenden allgemeinen Reisebedingungen die Grundlage des Reisevertrages, zwischen Ihnen/Kunde/ und uns /Ruvera Touristik/, der im Falle Ihrer Reisebuchung zustande kommt. Abweichungen und besondere Bedingungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben jedoch Vorrang.

Bitte lesen Sie die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Grundlage des Angebots von uns und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RUVERA Touristik für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

1.2. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigen wir den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. Die Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von RUVERA Touristik erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang).

Der Kunde vertritt bei der Buchung alle Vertragspflichten der von ihm angemeldeten Personen. Handelt er ohne Vertretungsbefugnis, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.

1.3. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an.

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden wir Ihnen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) übermitteln. An Ihre Reiseanmeldung sind Sie, bis zur Annahme durch uns, längstens 12 Tage gebunden. Weicht der Inhalt unserer Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Sie uns innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung bestätigen.

1.4. Sonderleistungen (Einzelzimmer, Anschlussflüge, Flughafentransfers, zusätzliche Ausflüge u.a.), zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie mit der Anmeldung gebucht und von uns bestätigt wurden.

1.5. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels) sind von uns nicht bevollmächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

2. Vertragliche Leistungen und Preise

2.1. Der Umfang der vertraglichen Informationen über Eigenschaften der Leistungen und deren Preis ergeben sich aus der jeweils maßgeblichen Ausschreibung sowie der Reisebestätigung einschließlich der dort verbindlich aufgeführten Sonderwünsche und Detailunterlagen. Preise gelten – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – pro Person.

2.2. Die von RUVERA Touristik gegebenen Informationen über die zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

3. Zahlungen

3.1. Wir dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers übergeben wurde.

3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nach Vertragsabschluss gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises innerhalb einer Woche fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und unser Rücktrittsrechts aus dem im Punkt 9 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei Buchungen bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt ist sofort der vollständige Reisepreis fällig.

3.3. Leisten Sie die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl wir zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind, unsere gesetzlichen Informationspflichten erfüllt haben, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 zu belasten.

3.4. Etwaige Umbuchungs -und Rücktrittsentgelte sind sofort fällig.

3.5. Aufwendungen für Nebenleistungen (z.B. Besorgen von Visa), sowie bei kurzfristigen Buchungen telegrafische oder telefonische Reservierungen und Anfragen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers und werden gesondert in Rechnung gestellt und sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Reisepreis zu zahlen.

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RUVERA Touristik nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind uns vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. RUVERA Touristik ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RUVERA Touristik gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RUVERA Touristik für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

5.1. Ruvera Touristik bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren.

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen, b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.2. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

5.4. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Unsere Auskunft darüber vor der Ticketausstellung ist unverbindlich, da die Gestaltung und Einhaltung des Flugplans im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsstellen liegt. Flugverspätungen, Flugverschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung, die nicht in unseren Einflussbereich liegen, können in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Wir empfehlen dringend, sich 48 Stunden vor dem Rückflug bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder der Reiseleitung die genauen Abflugzeiten bestätigen zu lassen. Dies wird von einigen Fluggesellschaften ausdrücklich verlangt.

5.5. Inlandsflüge im Zielland sind nicht selten von Verspätungen, Ausfällen, Flugplanänderungen, Überbuchungen und Umbuchungen auf andere Flüge bzw. Transportmittel betroffen. Auch bei Bahnfahrten und Hotels kann es durch unerwartete Ereignisse wie z.B. Überbuchungen zu Änderungen kommen, auf diewir keinen Einfluss haben. Dafür und für die dadurch entgangenen Besichtigungspunkte werden entweder gleichwertige Ersatzprogramme angeboten oder Sie bekommen die Kosten dafür zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Kunden darüber hinaus bestehen nicht.

5.6. Schiffsfahrten und dazu gehörige Besichtigungsprogramme können abhängig vom Wetter, Wasserstand, von behördlichen Regelungen oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen geändert, gekürzt oder storniert werden. Im Falle einer Stornierung wird entweder nach Möglichkeit ein Ersatzprogramm organisiert oder die Kosten dafür werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Kunden darüber hinaus bestehen nicht.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Stornierungsentschädigung, Vertragsübertragung des Kunden auf einen Dritten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist die Rücktrittserklärung. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Tritt der Kunde von der Reise zurück, so verliert Ruvera Touristik den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Hierzu hat Ruvera Touristik Entschädigungspauschalen festgelegt. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Ruvera Touristik und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

6.2. Ruvera Touristik kann danach eine Entschädigungspauschale in Prozent des Reisepreises je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt verlangen:

♦ A) Einzelbuchung auf Gruppenreisen (Katalogreisen), Standardpauschalreisen, Individualreisen:

Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

Vom 44. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises

Vom 29. bis zum 14. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises

Vom 13. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises

Ab 7. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises

Die Visum- und Servicegebühren sind nicht erstattungsfähig.

♦ B) Bahnreisen, Schiffsreisen:

Rücktritt bis zum 92. Tag vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises

Vom 91. bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises

Vom 41. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises

Ab 10. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises

♦ C) Linienflüge: die Stornobedingungen für Linienflüge erhalten Sie ausdrücklich hervorgehoben mit jedem von Ruvera Touristik schriftlich zugestelltem Angebot

♦ D) Bei Sonderreisen oder Events behält sich Ruvera Touristik vor, die besondere Stornoregelungen abweichend von den genannten Regelungen zu vereinbaren, diese werden von uns gesondert bei der Angebotserstellung oder Bestätigung ausgewiesen.

6.3. Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass Ruvera Touristk ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist. Ist Rivera Touristik nach einem Rücktritt zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so haben wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Kunden, Rückzahlung zu leisten.

6.4. Geringfügige Änderung des Reiseprogramms und/ oder der ursprünglich gebuchten Reise durch den Kunden sind nur bedingt und bei rechtzeitiger Bestellung möglich. Für derartige Umbuchungen/Änderungen berechnen wir € 30,-p. P. / je Buchung. Ansonsten sind Umbuchungen nur durch Rücktritt und nachfolgender Neuanmeldung möglich.

6.5. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich angemeldete Reisekunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.6. Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen abweichende Stornierungs- und Buchungsbedingungen genannt sind, gehen diese vor. Bei Stornierungen sind bereits ausgehändigte Flugscheine, Bahnfahrkarten oder Fährtickets zurückzugeben, da ansonsten in jedem Fall der volle Preis berechnet werden muss.

 

7. Vermittelte Einzelleistungen

Vom Pauschalreisevertrag aus genommen sind touristische Einzelleistungen, die nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und keinen erheblichen (weniger als 25%) Anteil am Gesamtwert ausmachen. Dazu zählen Bahnreisen oder Übernachtungen zum Erreichen der Pauschalreise. Eine Reiseversicherung und ein Visum gelten nicht als Reiseleistung.

8. . Nicht in Anspruch genommene Leistung

Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich um ganz unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Anteil des zu erstattenden Betrages als Ausgleich für den zusätzlichen Arbeitsaufwand einzubehalten.

9. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl

9.1. Ruvera Touristik kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

9.2. Wenn die in einer Reiseausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl bei einer Reise nicht erreicht wird, können wir bis spätestens zum 21. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten.

9.3. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Ruvera Touristik unverzüglich von dem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

9.4. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Ruvera Touristik unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten, sofern Sie nicht ein ggf. mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung von uns annehmen; ein weiterer Anspruch von Ihnen besteht nicht. Insbesondere haften wir nicht für evtl. Stornogebühren für Vor-/Nachprogramme, die anderswo gebucht worden sind. Einzelne fakultative Zusatzprogramme können ebenfalls bis 3 Wochen vor Reisebeginn seitens des Veranstalters abgesagt werden.

10. Kündigung wegen besonderer Umstände

Ruvera Touristik kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

11. . Rechte und Pflichten der Reiseleitung

Die in den Reiseunterlagen genannten Reiseleitungen bzw. lokalen Vertreter (z.B. Hoteliers) sind von uns beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen uns anzuerkennen.

12. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

12.1. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.

12.2. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Der Kunde ist verpflichtet seine Mängelanzeige unverzüglich an die Reiseleitung vor Ort oder an Ruvera Touristik zur Kenntnis zu geben. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

12.3. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

12.4. RuveraTouristik kann Abhilfe verweigern, wenn der unverhältnismäßige Aufwand erfordert oder unmöglich ist. Wäre Abhilfe mit angemessenem Aufwand möglich und wird diese durch Ruvera Touristik innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen.

12.5. Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

13. Haftung des Reiseveranstalters

13.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, sofern wir nicht vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt haben, und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

13.2. Die vertragliche Haftung von Ruvera Touristik für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.3. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Wir empfehlen deshalb zusätzlich den Abschluss einer Reiseunfall und Reisegepäckversicherung. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Trekking-und Expeditionsreisen) übernehmen wir im Hinblick auf die Verwirklichung von Schadenrisiken, die in der Natur der Sache liegen, nur dann eine Haftung, wenn uns ein Verschulden trifft.

13.4. Ruvera Touristik haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Mietwagen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

13.5. Ruvera Touristik haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich war.

13.6. Wir bitten um Beachtung, dass alle Leistungen wie z. B. Essen, Hotel, Verkehrsmittel usw. immer an örtlichen Maßstäben zu messen sind. Spezifikationen entsprechen den jeweiligen Landes-und Ortsüblichkeiten bzw. einheimischen Kategorien.

13.7. Reisegepäck Schäden am Reisegepäck oder Zustellungsverzögerungen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige den zuständigen Beförderungsunternehmen und der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. Ruvera Touristik wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, gehen wir davon aus, dass Sie die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes haben, bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft) bitten wir um Mitteilung.

 

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. Ruvera Touristik haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Ausschlussfristen und Verjährung

15.1. Ansprüche nach den §651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) wird empfohlen.

15.2. Schäden, Verlust oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks im Zusammenhang mit Flugreisen sollten nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft angezeigt werden. Die Schadensanzeige wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen und bei Verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

17. Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Die EU¬-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet uns, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie über den Wechsel möglichst rasch unterrichtet werden. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Internetseite abrufbar:

https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

Wir buchen Flüge nur von Luftfahrtunternehmen, die nicht auf dieser Liste stehen.

 

18. Versicherungen

18.1. Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss von entsprechenden Reiseversicherungen (z.B. gegen Rücktritt, Krankheit oder Gepäckverlust). Bei Buchung helfen wir Ihnen gerne mit dem Abschluss. Bitte beachten Sie hierbei, dass der Abschluss über Ruvera Touristik bis spätestens 21 Tage nach Reisebuchung erfolgen muss. Bei kurzfristigen Buchungen (innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn) muss der Abschluss sofort bei Buchung erfolgen.

18.2. Der Reiseteilnehmer kann über Ruvera Touristik eine Auslandkrankenversicherung und eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließen bei der

Europäischen Reiseversicherung AG, Rosenheimer Strasse 116, 81669 München.

18.3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Reiseteilnehmer gegen den Versicherer verfolgen. Ist eine Reiserücktrittskostenversicherung im Reisepreis nicht enthalten, wird deren Abschluss, wie auch der zusätzlicher Kranken-und Reisegepäckversicherungen dringend empfohlen.

18.4. Sicherungsscheingeber (Reiseveranstalter-Insolvenzversicherer) für den Reiseveranstalter Ruvera Touristik ist die

R+V Allgemeine Versicherung AG. Raiffeisenplatz 1. 65189 Wiesbaden

19. Schlussbestimmungen

19.1. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so ehalten alle übrigen Bedingungen weiterhin ihre Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Reisevertrages wird dadurch nicht beeinträchtigt. Sämtliche Angaben in unseren Reiseunterlagen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den Angaben im Katalog/Homepage sind bis zur Reisebestätigung möglich. Änderungen infolge von Druckfehlern und Irrtümern sind gestattet, sofern sie nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.

19.2. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird unter Ausschluss anderer nationaler Landesgesetze vereinbart. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

 

 

Stand: 01.07.2018

Ruvera Touristik e.K. Galina Plotnikova
Olivaer Platz 16, 10707 Berlin
Tel: 030-12089203 | Fax: 030-120892039
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Sitz Berlin
Handelsregister Amtsgericht Charlottenburg
HRA50103B USt.-ID-Nr./VAT No: DE296735053
Steuernummer. 14/473/00772

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. „Ruvera Touristik e.K.“ trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt „Ruvera Touristik e.K.“ über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • – Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • – Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • – Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • – Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • – Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • – Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn d er für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kosten- erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • – Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • – Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • – Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • – Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • – Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • – Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
  • – Ruvera Touristik e.K. hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde R+V Allgemeine Versicherung AGVerwaltung: Raiffeisenplatz 1 Versicherungsschein Nr. 407 90 101043355 65189 Wiesbaden. Telefon: 06115335859, e-mail: ruv@ruv.de kontaktieren, wenn ihre Leistungen aufgrund der Insolvenz von Ruvera Touristik e.K. verweigert werden.
  • – Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de